Umweltstrafrecht und Umweltordnungswidrigkeiten, Delikte beim Betrieb technischer Anlagen

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ICON Umweltschutz

Meine Kanzlei ist für Sie der richtige Ansprechpartner, wenn Sie oder Ihr Unternehmen folgende Vorwürfe als mögliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten befürchten oder diese Vorwürfe bereits in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erhoben werden:

  • Beeinträchtigung von Boden, Luft, Grundwasser oder fließendem Gewässer durch unzulässige betriebliche Tätigkeiten, z. B. aufgrund von Grenzwertüberschreitungen, Handeln ohne oder unter Überschreitung einer erforderlichen Genehmigung oder von Verstöße gegen Genehmigungsauflagen.
  • Unzulässiger betrieblicher Lärm.
  • Die Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verwertung, Ablagerung von Abfällen sowie das Handeln oder Makeln von Abfällen unter Verstoß gegen Umweltvorschriften, insbesondere
    • ohne oder unter Überschreitung einer hierfür erforderlichen Genehmigung,
    • Verstoß gegen Genehmigungsauflagen,
    • Verletzung der Pflichten zur Nachweisführung (Entsorgungsnachweise, Abfallbegleitscheine).
  • Unerlaubte grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen von Deutschland ins Ausland, aus dem Ausland nach Deutschland oder im Transit durch Deutschland. 
  • Verstöße gegen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, Wasserrechts, Chemikalienrechts (REACH), Gefahrstoffrechts oder Naturschutzrechts.
  • Betrieb technischer Anlagen, bei denen gegen Betriebssicherheitsvorschriften verstoßen wurde (z. B. bezüglich der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen).
  • Sie befürchten zudem als Konsequenz einer festgestellten Straftat oder Ordnungswidrigkeit Zuverlässigkeitsprobleme (z. B. für die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb, als Abfallbeauftragter, für Vergabeverfahren und Ähnliches).