Umweltstrafrecht und Umweltordnungswidrigkeiten, Delikte beim Betrieb technischer Anlagen
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Meine Kanzlei ist für Sie der richtige Ansprechpartner, wenn Sie oder Ihr Unternehmen folgende Vorwürfe als mögliche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten befürchten oder diese Vorwürfe bereits in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erhoben werden:
- Beeinträchtigung von Boden, Luft, Grundwasser oder fließendem Gewässer durch unzulässige betriebliche Tätigkeiten, z. B. aufgrund von Grenzwertüberschreitungen, Handeln ohne oder unter Überschreitung einer erforderlichen Genehmigung oder von Verstöße gegen Genehmigungsauflagen.
- Unzulässiger betrieblicher Lärm.
- Die Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verwertung, Ablagerung von Abfällen sowie das Handeln oder Makeln von Abfällen unter Verstoß gegen Umweltvorschriften, insbesondere
- ohne oder unter Überschreitung einer hierfür erforderlichen Genehmigung,
- Verstoß gegen Genehmigungsauflagen,
- Verletzung der Pflichten zur Nachweisführung (Entsorgungsnachweise, Abfallbegleitscheine).
- Unerlaubte grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen von Deutschland ins Ausland, aus dem Ausland nach Deutschland oder im Transit durch Deutschland.
- Verstöße gegen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, Wasserrechts, Chemikalienrechts (REACH), Gefahrstoffrechts oder Naturschutzrechts.
- Betrieb technischer Anlagen, bei denen gegen Betriebssicherheitsvorschriften verstoßen wurde (z. B. bezüglich der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen).
- Sie befürchten zudem als Konsequenz einer festgestellten Straftat oder Ordnungswidrigkeit Zuverlässigkeitsprobleme (z. B. für die Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb, als Abfallbeauftragter, für Vergabeverfahren und Ähnliches).